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Urlaub während der Probezeit: Was gilt für neue Mitarbeiter?

Die Probezeit ist eine entscheidende Phase für neue Mitarbeiter und Arbeitgeber, um sich gegenseitig kennenzulernen. Doch welche Regeln gelten für den Urlaubsanspruch während dieser Zeit?

1. Gesetzlicher Urlaubsanspruch in Deutschland

Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in Deutschland einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen pro Jahr bei einer fünftägigen Arbeitswoche. Viele Unternehmen gewähren jedoch freiwillig 24 bis 30 Tage Urlaub.

2. Aufbau des Urlaubsanspruchs während der Probezeit

Arbeitnehmer erwerben ihren Urlaubsanspruch anteilig. Das bedeutet:

  • Pro Monat entsteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs.
  • Erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch.

Beispiel: Ein Mitarbeiter mit 24 Tagen Jahresurlaub hat nach drei Monaten Anspruch auf 6 Tage Urlaub (24 / 12 x 3).

3. Dürfen Mitarbeiter in der Probezeit Urlaub nehmen?

  • Grundsätzlich ja, es gibt kein gesetzliches Verbot.
  • Arbeitgeber können Urlaub aber ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen.
  • Viele Unternehmen empfehlen, erst nach der Probezeit Urlaub zu nehmen, es sei denn, es gibt dringende persönliche Gründe.

4. Sonderfälle und Ausnahmen

  • Vertragliche Regelungen: Einige Arbeitsverträge oder Tarifverträge enthalten Klauseln, die die Urlaubsnahme in der Probezeit einschränken.
  • Betriebsferien: Falls das Unternehmen Betriebsferien hat, kann der Urlaub auch in der Probezeit verordnet werden.
  • Krankheit: Erkrankt ein Arbeitnehmer während des genehmigten Urlaubs, bleiben diese Tage erhalten (mit Attest).

5. Was passiert bei einer Kündigung in der Probezeit?

  • Gekündigte Mitarbeiter haben Anspruch auf den bis dahin erworbenen Urlaub.
  • Falls kein Urlaub genommen wurde, muss der Arbeitgeber den Resturlaub finanziell ausgleichen.
  • Falls mehr Urlaub genommen wurde als erworben, darf eine Rückzahlung nur erfolgen, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.